SONDERWEG BEI 2G-PLUS

Das Land Brandenburg führt ab 17. Januar zwar die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie ein, geht jedoch einen Sonderweg.

2G-Plus gilt nicht bzw. es gilt nur 2G, wenn die Warnampel bei der Inzidenz neuer Krankenhauspatienten mit Covid-19 sieben Tage lang unter sechs bleibt (Gelb) und der Anteil der Intensivbetten mit Covid-19-Patienten unter zehn Prozent liegt (Grün).

Zurzeit beträgt die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz 2,73 (Grün). Der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Patienten an der Zahl der aktuell tatsächlich betreibbaren Intensivbetten (ITS) liegt bei 16,1 Prozent (Gelb). (Quelle: Pressemitteilung Land Brandenburg)

2G-Plus in der Gastronomie bedeutet, dass auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test vorweisen müssen. Ausgenommen sind Booster-Geimpfte und Kinder unter sechs Jahren. Brandenburg weicht mit der speziellen 2G-Plus-Regelung für die Gastronomie von den Bund-Länder-Beschlüssen vom 7. Januar d. J. ab.

Außerdem gilt landesweit ab Montag, den 17. Januar:

  • Im öffentlichen Personennahverkehr müssen FFP2-Masken getragen werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren sowie das Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal.
  • Am 7. Februar wird eine Testpflicht für Kita-Kinder eingeführt. Dann gilt: In Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen müssen für alle dort betreuten über einjährigen Kinder an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt werden.
  • Private Zusammenkünfte auch von vollständig Geimpften/Genesenen (2G) bleiben auf 10 Personen beschränkt.
  • Nicht geimpfte Personen  dürfen sich nur mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen eines weiteren Haushaltes (Kinder bis 14 ausgenommen) treffen.
  • Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
  • In der Kultur- und Freizeitgestaltung gilt 2G.

Titelgrafik: Gert Altmann