
2G- und 3G-REGELN IN POTSDAM

Ab heute gelten in Potsdam aufgrund der Corona-Lage neue Beschränkungen, insbesondere für Nichtgeimpfte. Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Ein Überblick:
Die Durchführung von Volksfesten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist in der Zeit vom 24. November 2021 bis zunächst einschließlich 15. Dezember 2021 untersagt.
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für Nichtgeimpfte: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit den Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Die gleichen Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden. Geimpfte und Genesene sind von diesen Kontaktbeschränkungen nicht betroffen und werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Auch Kinder unter 12 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
3G gilt in folgenden Bereichen (= Zutritt nur für nachweislich genesene, geimpfte, getestete Personen):
- 3G-Regel und Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in Zügen des Regional- und Fernverkehrs sowie im Luftverkehr
- 3G-Regel am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätten einen Impf- und Genesenen-Nachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Corona-Test mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
- Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
2G gilt in folgenden Bereichen (=Zutritt nur für nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren):
- Verkaufsstellen des Einzelhandels; außer Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste
- sonstige öffentliche oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr; außer Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken, Gerichte und Behörden
- Körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurdienstleistungen; gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, darunter auch die Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient
- Sexuelle Dienstleistungen
- Innen- und Außenbereiche von Gaststätten (das gilt nicht für: Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien, Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe)
- Beherbergungsstätten wie Hotels und Jugendherbergen. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die 3G-Regel. Für nicht immunisierte Personen genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung zum Beispiel in Hotels ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken, zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder zum Besuch von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
- Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
- Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder. Die Regelung gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und Sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern)
- Innen-Spielplätze
- Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive
- Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten
- Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (Ausnahme: Autokinos, Autotheater und Autokonzerte)
- Messen, Ausstellungen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
- Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
- Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)
2G-Plus gilt in folgenden Bereichen (Zutritt haben grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können):
- Diskotheken, Klubs und ähnliche Einrichtungen
- Festivals
Test-Pflichten gelten in folgenden Bereichen:
- täglich in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen und Wohnheimen von Menschen mit Behinderungen für alle Beschäftigten sowie für alle Besucherinnen und Besucher (auch Geimpfte und Genesene). Auch geimpfte und genesene Beschäftigte müssen regelmäßig negative Testergebnisse vorweisen. Diese Tests können auch als Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (unter Aufsicht) durchgeführt werden. Geimpfte und genesene Beschäftigte dürfen zudem Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht durchführen.
- täglich für Nicht-Geimpfte bzw. Nicht-Genesene in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen wie zum Beispiel Hochschulen oder Fahrschulen – vor Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz.
- Schülerinnen und Schüler, die nachweislich nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen bzw. testen lassen. Weiterhin müssen alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens kann für bestimmte Jahrgangsstufen bestimmt werden, dass Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht fernbleiben können.
Grundlage für die Regelungen sind die neue Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg sowie das neue Bundes-Infektionsschutzgesetz.
Quelle: LHP
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